Satzung

des Vereins Social Business Women e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Social Business Women e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Im Sinne der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie der Berufsbildung von Frauen verfolgt der Verein das Ziel, selbstbestimmtes und eigenständiges Wirken und Gestalten von Frauen in wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Prozessen zu etablieren.
  4. Zweck des Vereins ist es,
    • die vielfältigen Aspekte der Berufs- und Lebensplanung von Frauen sowie ihre gesellschaftliche Relevanz zu kommunizieren,
    • Lebensgestaltung und berufliche Entwicklung im Sinne der Frauen zu fördern und
    • die Existenzsicherung von Frauen durch die Stärkung und Erweiterung ihrer beruflichen und persönlichen Kompetenzen zu unterstützen.
  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Frauen sowie durch die Unterstützung und Entwicklung von Arbeitssystemen, Institutionen, Trägerorganisationen, Unternehmen, Netzwerken und Einzelpersonen, die sich für existenzsichernde und wachstumsfördernde Lebens- und Arbeitsstrukturen für Frauen einsetzen. Hierzu bietet der Verein insbesondere folgende Angebote: Veranstaltungen, Beratungen, Coaching (Einzel- und Gruppen-Kurse), Kurse zur Kompetenzentwicklung, Seminare, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Social Business Women Projekten einschließlich finanzieller Starthilfen für Existenzgründerinnen.

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Vereins- und Organämter sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen, angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung bis zu einer Höhe von [EUR 720,00] für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder beschließen.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, für nicht vorstandsbezogene Tätigkeiten eine Vergütung zu erhalten. Die Vergütung und andere Konditionen dieser Tätigkeit sollen angemessen sein und müssen einem Drittvergleich standhalten. Die Konditionen und die Arbeitsaufgaben sind vor Beginn der Tätigkeit schriftlich festzuhalten. Die Mitglieder werden über die Art und den Umfang der Beschäftigung von Vorstandsmitgliedern spätestens bis zum Beschäftigungsbeginn informiert.

§ 4 Verbot zweckfremder Aufwendungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen und juristische Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins durch persönliche Mitarbeit zu unterstützen.
  2. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand als Aufnahmeorgan.
  4. Jede Person, auch juristische Personen gemäß Ziffer (1), verfügt über eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine dazu bevollmächtigte Person ausgeübt.
  5. Die Vereinstätigkeit von Mitgliedern endet durch Tod bzw. mit der Beendigung der juristischen Person, schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.

§ 6 Beitrag

Art und Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a. Vorstand
b. Mitgliederversammlung
c. Die Geschäftsführung als besonderer Vertreter i.S.v. § 30 BGB.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens aus neun Mitgliedern, von denen einer als Vorsitzender, einer als Schriftführer und ein anderer als Kassierer bestimmt wird.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können der Vorstand oder einzelne Vorstände jederzeit abgewählt werden, wenn zu der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich geladen wurde und gleichzeitig der Vorstand bzw. der entsprechende Vorstand für den Rest des Geschäftsjahres durch die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder neu gewählt wurde. Abwahl und Neuwahl erfolgen auf Antrag geheim.
  5. Der Vorstand ist bei seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Der Vorstand ist berechtigt sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 11 dieser Satzung
  9. Wird eine juristische Person zum Vorstandsmitglied gewählt, wird sie durch ihren gesetzlichen Vertreter oder eine dazu bevollmächtigte Person vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens jährlich vom Vorstand einberufen werden.
  2. Mitgliederversammlungen müssen als Präsenzsitzung durchgeführt werden. ,
  3. Die Einladung kann schriftlich oder mit elektronischer Post (E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  5. Die von den Mitgliedern in den Angelegenheiten des Vereins zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung.
  6. Beschlüsse der Mitglieder werden in Mitgliederversammlungen gefasst.
  7. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  8. Bei Beschlüssen, welche die Satzungsänderung – außer bei Änderung des Vereinszwecks
    – betreffen, ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Änderung des Satzungszwecks, Auflösung des Vereins und Ausschluss von Mitgliedern wird durch ¾-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen.
  9. Über Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
  10. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes;
    b) die Entlastung des Vorstandes;
    c) die Festlegung der Art und Höhe von Beiträgen;
    d) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
    e) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  11. Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich, per Telefax oder per elektronischer Post (E-Mail) ohne förmliche Mitgliederversammlung durch Einzelstimmen gefasst werden, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden ist. Der Vorstand formuliert in diesem Fall den Beschlussantrag. Er ist berechtigt, den Mitgliedern für die Abgabe der Einzelstimmen eine Frist zu setzen. In der Aufforderung zur Stimmabgabe hat der Vorstand darauf hinzuweisen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit und notwendige Mehrheiten finden auch bei dieser Art der Beschlussfassung Anwendung, wobei bei der Berechnung der Stimmenmehrheit jedoch von den Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auszugehen ist. Der Vorstand hat den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung schriftlich oder per elektronischer Post (E-Mail) bekannt zu geben.
  12. Ein Mitglied kann bei der Beschlussfassung maximal ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.

§ 10 Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat berufen. Eine Mitgliedschaft im Verein ist keine Voraussetzung für die Bestellung zum Beirat. Die Bestellung erfolgt für eine Dauer von drei Jahren. Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine oder zwei Geschäftsführerin(nen) als besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB bestellen.
  2. Jede besondere Vertreterin darf den Verein nur in Gemeinschaft mit einem Mitglied des Vorstands vertreten.
  3. Die besondere(n) Vertreterin(nen) kann / können hauptamtlich für den Verein tätig werden. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 12 Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EUDatenschutz- Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Restvermögen an den gemeinnützigen Verein BerufsWege für Frauen e. V., Wiesbaden, der das Restvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 2 dieser Vereinsverfassung zu verwenden hat.

Königstein, 26. November 2018