Satzung des BerufsWege für Frauen & Social Business Women e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen BerufsWege für Frauen & Social Business Women e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, die Berufsbildung von Frauen sowie die Förderung für weibliche Flüchtlinge.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Maßnahmen, um selbstbestimmtes und eigenständiges Wirken und Gestalten von Frauen in den wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Prozessen zu etablieren;
- die Förderung der Lebensgestaltung, beruflichen Entwicklung, der Integration und der Inklusion im Sinne der Frauen sowie die Unterstützung der Existenzsicherung von Frauen durch die Stärkung und Erweiterung ihrer beruflichen/persönlichen Kompetenzen; hierzu bietet der Verein insbesondere folgende Angebote: Veranstaltungen, Beratungen, Coaching (Einzel- und Gruppen-), Kurse zur Kompetenzentwicklung, Seminare, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Social Business Women Projekten einschließlich finanzieller Starthilfen für Existenzgründerinnen und berufliche Fortbildungen;
- die Unterstützung und Entwicklung von Arbeitssystemen, Institutionen, Unternehmen, Netzwerken und Einzelpersonen, die sich für existenzsichernde und wachstumsfördernde Lebens- und Arbeitsstrukturen für Frauen einsetzen und
- die Kommunikation der vielfältigen Aspekte der Berufs- und Lebensplanung von Frauen sowie ihrer gesellschaftlichen Relevanz.
§3 Mittel des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, SBW-Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen weiblichen Geschlechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- SBW-Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die im Jahr 2025 Mitglieder des Social Business Women e.V., eingetragen im Vereinsregister des AG Wiesbaden unter VR 6679, waren und die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Als Fördermitglied können juristische Personen, Vereine, Personenhandelsgesellschaften, BGB-Gesellschaften sowie natürliche Personen aufgenommen werden, die durch regelmäßige Geldzuwendungen einen finanziellen Beitrag zur Realisierung der Vereinsziele leisten und zusätzlich ggf. den Verein durch unentgeltliche Dienstleistungen unterstützen wollen.
- Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, auf SBW-Mitgliedschaft bzw. Fördermitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift bzw. die Firma und den Sitz der Antragstellerin / des Antragstellers sowie die vertretungsberechtigten Personen enthalten. Mit dem Antrag erkennt die Antragstellerin / der Antragsteller für den Fall ihrer / seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist der Antragstellerin / dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Auflösung des Mitglieds;
- durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einer Vorstandsfrau. Er ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Beschluss über die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich durch den Vorstand bekannt zu machen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitglieds ist möglich, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat (Ausschluss aus wichtigem Grund). Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist den Vorstandsfrauen vor der Beschlussfassung zu übersenden. Der Beschluss über den Ausschluss aus wichtigem Grund ist mit Gründen zu versehen. Ein SBW-Mitglied oder Fördermitglied kann zudem ohne besonderen Grund zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten ausgeschlossen werden. Jeder Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich durch den Vorstand bekannt zu machen. Bei einem Ausschluss aus wichtigem Grund endet die Mitgliedschaft des Mitglieds mit dem Zugang des Beschlusses; bei einem Ausschluss ohne besonderen Grund endet die Mitgliedschaft des SBW-Mitglieds bzw. des Fördermitglieds mit dem Ablauf der Ausschlussfrist gemäß vorstehendem Satz 6.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder, der SBW-Mitglieder und der Fördermitglieder sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen oder in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgesetzt.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegen den Verein. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung und
- die Geschäftsführung.
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus zwei höchstens aus sechs Frauen, von denen eine als Vorsitzende und eine andere als Kassiererin bestimmt wird.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsfrauen vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Scheidet eine Vorstandsfrau während der Amtsperiode aus, wählen die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
§9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Erstellung eines Jahresberichts;
- Führung der Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht einer besonderen Vertreterin übertragen sind;
- Wahl und Abberufung von besonderen Vertreterinnen und deren Stellvertreterinnen;
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen.
§10 Innere Ordnung des Vorstands
- Die Sitzungen des Vorstandes werden durch die Vorstandsvorsitzende im Falle ihrer Verhinderung durch die Kassiererin schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen; bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessener kürzerer Frist erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jede Vorstandsfrau hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Schriftliche Beschlussfassung durch Brief oder E-Mail ist zulässig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes mit einer solchen Beschlussfassung zustimmen.
- Über jede Sitzung des Vorstandes sowie über die nicht in der Sitzung gefassten Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die die Vorstandsvorsitzende oder die Protokollführerin allen Vorstandsfrauen zu übersenden hat.
- Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 17 dieser Satzung definiert.
§11 Vergütung von Organmitgliedern
- Die Vereinsmitglieder und Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen, angemessenen Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG in der jeweils gültigen Fassung für einzelne oder alle Vorstandsfrauen beschließen.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Vorstandsfrauen sind berechtigt, für nicht vorstandsbezogene Tätigkeiten eine Vergütung zu erhalten. Die Vergütung und andere Konditionen dieser Tätigkeit sollen angemessen sein und müssen einem Drittvergleich standhalten. Die Konditionen und die Arbeitsaufgaben sind vor Beginn der Tätigkeit schriftlich festzuhalten.
- Besondere Vertreterinnen im Sinne von § 30 BGB können hauptamtlich für den Verein tätig werden. Die Festsetzung der Vergütung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
§12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Vereinsmitglied eine Stimme. SBW-Mitglieder und Fördermitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In Mitgliederversammlungen besitzen SBW-Mitglieder das Rede-, Antrags-, Stimm- und aktive Wahlrecht, jedoch kein passives Wahlrecht. Fördermitglieder besitzen in Mitgliederversammlungen das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Tätigkeitsberichts und Entlastung des Vorstandes,
- Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags oder Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
- Die von den Mitgliedern in den Angelegenheiten des Vereins zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch Beschlussfassung.
- Beschlüsse der Mitglieder werden in Mitgliederversammlungen gefasst.
- Beschlüsse der Mitglieder können auch schriftlich oder per E-Mail ohne förmliche Mitgliederversammlung durch Einzelstimmen gefasst werden, wenn zumindest zwei Drittel der Mitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind. Der Vorstand formuliert in diesem Fall den Beschlussantrag. Er ist berechtigt, den Mitgliedern für die Abgabe der Einzelstimmen eine Frist zu setzen. In der Aufforderung zur Stimmabgabe hat der Vorstand darauf hinzuweisen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind. Die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit und notwendige Mehrheiten finden auch bei dieser Art der Beschlussfassung Anwendung, wobei bei der Berechnung der Stimmenmehrheit jedoch von den Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder auszugehen ist. Der Vorstand hat den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung formlos bekannt zu geben.
§13 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Bei der Einberufung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können („hybride Mitgliederversammlung“). Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, bei der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben müssen. Bei der Einberufung von hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlungen muss zugleich angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, E-Mailadresse) gerichtet ist.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsfrauen, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Absatz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden. Die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können abgesehen von Wahlvorschlägen keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
§14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einer anderen Vorstandsfrau geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleiterin ein Protokoll zu führen. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Vereinsmitglieder dies beantragt haben.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein ordentliches Vereinsmitglied ein anderes ordentliches Vereinsmitglied in Textform bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Beschlüssen, die die Satzungsänderung außer Änderung des Vereinszwecks betreffen, ist die absolute Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Über Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins wird durch 3/4 Mehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Die ordentlichen Mitglieder sind auch in eigenen Angelegenheiten stimmberechtigt, es sei denn, dass ihre Entlastung, ihre Befreiung von einer Verbindlichkeit, die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits des Vereins mit ihnen Gegenstand der Beschlussfassung ist. Dasselbe gilt, wenn die Beschlussfassung Organmitglieder eines Vereinsmitglieds betrifft.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 bis 13 entsprechend.
§16 Ehrenvorsitzende
- Zur Ehrenvorsitzenden kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine ehemalige Vorstandsfrau ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der zu Ehrenden.
- Die Ehrenvorsitzende ist von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Veranstaltungsgebühren befreit. Weitere Sonderrechte können ihr durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingeräumt werden.
- Ein Stimmrecht im Vorstand oder eine Vertretungsbefugnis für den Verein ist mit dem Ehrenvorsitz nicht verbunden.
- Die Ernennung zur Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit. Die Aberkennung ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder möglich. Die Ehrenvorsitzende kann auf eigenen Wunsch auf den Titel verzichten.
§17 Geschäftsführung
- Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine oder zwei Geschäftsführerin(nen) als besondere Vertreterin im Sinne des § 30 BGB bestellen.
- Jede besondere Vertreterin vertritt den Verein innerhalb ihres Geschäftskreises zusammen mit einer Vorstandsfrau oder einer anderen besonderen Vertreterin. Ist nur eine Geschäftsführerin bestellt, so vertritt sie den Verein innerhalb ihres Geschäftskreises allein. Sind zwei Geschäftsführerinnen bestellt, so vertritt jede Geschäftsführerin den Verein innerhalb ihres Geschäftskreises in Gemeinschaft mit einer Vorstandsfrau oder einer anderen Geschäftsführerin. Durch Vorstandsbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführerinnen Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.
§18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Stand 29.09.2025
